Verlängerte Frist Überbrückungshilfe II

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe 2 hat der Bund bis zum 31. März 2021 verlängert.

Ursprünglich galt der 31. Januar 2021 als Stichtag der Frist. Unternehmen, die mit dem Gedanken spielen, einen Antrag auf ÜberbrückungshilfeII2 zu stellen, bieten sich also zwei Monate mehr Zeit.

Corona | Überbrückungshilfe III erweitert (BMWi)

Die Überbrückungshilfe III wurde nochmal ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen seit dem 16.12.2020 betroffen sind.

Das BMF führt zur Überbrückungshilfe III aus:

Ab Januar 2021 gilt sie für alle Unternehmen, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen sind – also sowohl für die jetzt im Dezember neu bundesweit geschlossenen Unternehmen wie auch für diejenigen, die im November oder Dezember die „November“- bzw. „Dezemberhilfe“ erhalten haben. Die Überbrückungshilfe III sieht Zuschüsse zu den fixen Kosten der Unternehmen vor und schließt sich an die Überbrückungshilfe II an.

Corona | Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe

Seit Beginn der Corona-Pandemie haben Bund und Länder diverse Hilfsprogramme aufgelegt. Oftmals sind Sie als Angehörige des steuerberatenden Berufs erster Ansprechpartner dafür. Die StBK Düsseldorf macht aktuell auf die Abrechnung (dem sog. Rückmeldeverfahren) der Corona-Soforthilfe, zu der alle Empfänger in diesen Tagen weitere Informationen erhalten, aufmerksam.

Hintergrund: Anfang Dezember erhalten alle Soforthilfe-Empfänger eine Mail von der E-Mailadresse noreply@soforthilfe-corona.nrw.de, die ihnen die Möglichkeit eröffnet, noch im laufenden Jahr abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Wer sich für diese Option entscheidet, erhält mit einem Klick Zugriff auf die sog. Berechnungshilfe sowie das Rückmelde-Formular. Alle anderen brauchen zunächst einmal nichts weiter zu unternehmen. Bis zum Erhalt dieser E-Mail bittet das Wirtschaftsministerum NWR noch um ein wenig Geduld. Sehen Sie bitte bis zum Start des Rückmeldeverfahrens von Rücküberweisungen an die Bewilligungsbehörden oder an die Landeskasse ab.

Die StBK Düsseldorf führt aus:

  • Kurzfristig werden alle Soforthilfeempfänger eine E-Mail des Wirtschaftsministeriums NRW erhalten. Wer noch in 2020 abrechnen und ggf. zu viel erhaltene Mittel zurückzahlen möchte, kann über einen Link seine persönlichen Abrechnungsunterlagen anfordern, die wiederum per E-Mail verschickt werden. Wer zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abrechnen möchte, muss zunächst nichts unternehmen und wird im Frühjahr erneut kontaktiert.
  • Bei Berücksichtigung von Personalkosten bittet das Wirtschaftsministerium zu berücksichtigen, dass diese nach den Vorgaben des Bundes nicht als Ausgaben angesetzt werden dürfen. Hier sei als Kompromisslösung vorgesehen, „im Förderzeitraum generierte Einnahmen um die Personalkosten zu reduzieren, die zur Einnahmenerzielung notwendig waren“.

Die StBK Düsseldorf macht auf folgende Dokumente aufmerksam:

Quelle: Newsletter StBK Düsseldorf, Wirtschaftsministerium NRW online (JT)

Corona | Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III

Seit Mittwoch, dem , kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe („Novemberhilfe“) beantragt werden. Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Die Überbrückungshilfe wird erweitert.

Die Dezemberhilfe im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.
  • Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über vier Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige,die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 € auf 200.000 € und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Mio. € Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Soloselbstständige können alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 € als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 €. Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt. So kann z. B. ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 € unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater).

Quelle: BMF online (JT)

Einkommensteuer | Kaufpreisaufteilung für Gebäude-AfA (BFH)

Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Höhe der Gebäude-AfA richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude (§ 7 Abs. 4 EStG). Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA von Gebäuden ist es häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Hierzu stellen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder regelmäßig eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen (s. auch Kaufpreisaufteilung: Berechnung für bebaute Grundstücke, Berechnungsprogramm).

Sachverhalt: Streitig ist die Aufteilung des Kaufpreises für eine vermietete Eigentumswohnung auf das Gebäude sowie den Grund und Boden für Zwecke der Bemessung der AfA: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von rund 39/1000 an dem Grundstück. Es besteht ein Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und einer Doppelgarage. Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 81,81 % auf das Gebäude. Diesen legte die Klägerin ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr zugrunde.

Das FA folgte dem nicht, sondern nahm eine neue Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Diese führte zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 27,03 % für das Gebäude und einem auf den Boden entfallenden 72,97 %. Hierbei hatte der Beklagte die Tiefgarage nicht berücksichtigt. In dem sich anschließenden Einspruchsverfahren änderte das Finanzamt den angefochtenen Bescheid insoweit, als es nunmehr einen Gebäudewertanteil von 30,9 % als AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde legte.

Die Klägerin macht u.a. geltend, dass nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung für die Ermittlung der Gebäude-AfA maßgeblich sei. Danach ergebe sich ein Gebäudewertanteil, der noch weit unter den derzeitigen Gebäudeherstellungskosten liege. Das FG der ersten Instanz wies die Klage ab (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 14.1.2020). Der das BMF zum Beitritt zu dem anhängigen Verfahren aufgefordert (ausführlich zum Verfahren vgl. Graf/Nacke, , Dräger/Dorn, , Stiegler, ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.
  • Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.
  • Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das FG in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGOdas Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.

Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX. Senat des BFH:

Mit einer von der Praxis seit lange erwarteten Entscheidung (vgl. dazu auch Graf/Nacke, ) äußert sich der BFH zur Kaufpreisaufteilung anhand der von der Finanzverwaltung verwendeten Arbeitshilfe. Nach Ansicht des BFH entspricht diese nicht der von der Rechtsprechung geforderten Aufteilung nach den tatsächlichen Verkehrswerten. Die Verengung der Betrachtung auf das Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung von Orts- und Regionalfaktoren führen zu nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnissen. Dies führt gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten und bei hochwertigen Objekten oder sanierten Altbauten zu einem unverhältnismäßig hohen Anteil des Grund und Bodens und sehr niedrigen Gebäudewerten.

Die Entscheidung hat große praktische Auswirkung. Denn die Finanzverwaltung überprüft im Rahmen ihres Risikomanagements bei jeder erstmaligen Abgabe einer Anlage V die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage und damit die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Gebäude und Grund und Boden mittels dieser Arbeitshilfe. Das gleiche gilt häufig bei der erstmaligen Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn in den Kosten anteilige Gebäude-AfA enthalten ist. Der BFH klärt nunmehr, dass die Arbeitshilfe keine die Finanzverwaltung bindende Verwaltungsanweisung darstellt, sondern ein rein internes Arbeitsmittel im Rahmen der Veranlagung ohne Bindungswirkung.

Mit der Entscheidung des BFH ist die Arbeitshilfe der Finanzverwaltung zukünftig nicht vom Tisch. Vielmehr ist zu erwarten, dass diese die Arbeitshilfe überarbeiten und entsprechend den Anforderungen des BFH anpassen wird. Aus Beratersicht sollten Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zur Frage der Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude daher zunächst weiter offen gehalten werden. Sollte auch die zukünftige geänderte Arbeitshilfe zu der Realität widersprechenden Ergebnissen führen, bleibt noch die Möglichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Beachten Sie dabei, dass das Gutachten eines Bausachverständigen der Finanzverwaltung kein derartiges Gutachten darstellt, sondern lediglich ein Privatgutachten ist.

Mit der Entscheidung bestätigt der BFH weiter seine bereits in früheren Entscheidungen geäußerte Auffassung, wonach eine im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen ist. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann angewandt werden, sofern keine nennenswerten Zweifel an ihr bestehen. Dies ist der Fall, wenn sie nicht nur zum Schein getroffen wurde, keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint (vgl. u.a. ). So kann – wie in der Besprechungsentscheidung – eine erhebliche Abweichung zwischen den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreisanteil auf den Grund und Boden und den Bodenrichtwerten zur Nichtanerkennung einer vertraglich vorgenommenen Aufteilung führen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Corona | Novemberhilfe: Antrag freigeschaltet (BMWi)

Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt, der sogenannten Novemberhilfe. Die Betroffenen erhalten Hilfe in Form von Zuschüssen von 75 % ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Anträge können ab sofort gestellt werden.

Das BMWi führt aus:

  • Die Anträge können seit dem 25.11.2020 auf der Seite für Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
  • Anträge auf Novemberhilfe können bis zum gestellt werden.Für weitere Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Novemberhilfe wurden am 24.11.2020 neue Informationen mit zahlreichen Beispielen zur Verfügung gestellt, siehe FAQ Novemberhilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
  • Am 25.11.2020 hat die MPK beschlossen, den am 28.10.2020 beschlossenen „Lockdown light“ über den 30.11.2020 hinaus mit weiteren Modifikationen bis zum 20.12.2020 bundesweit zu verlängern. Der Beschluss sieht vor, die Novemberhilfe im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts bis zum 20.12.2020 durch den Bund fortzuführen; in die Novemberhilfe (wie Überbrückungshilfe II) sollen ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einbezogen werden.

Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)

Novemberhilfe – Verfahren der Abschlagszahlung steht

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.