Corona | Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen (BMF)

Corona | Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen (BMF)

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Das BMF stellt die Förderbedingungen vor.

Hintergrund: Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom  und im Lichte des MPK-Beschlusses v.  – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt.

Die Förderbedingungen im Einzelnen:

  • Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Auch die förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine Kostenposition mehr.
  • Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. € erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. € Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. €.
  • Verbesserten Eigenkapitalzuschuss: Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

    Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

Corona | Fristen für Corona-Hilfen werden verlängert (BMF)

Online-Nachricht – Freitag, 03.12.2021

Corona | Fristen für Corona-Hilfen werden verlängert (BMF)

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Hierauf macht das BMF aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich – in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom  und im Lichte des MPK-Beschlusses v.  – auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.12.2021).

Das BMF führt zu den Fristen aus:

  • Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum  gestellt werden.
  • Für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum  verlängert.

Quelle: BMF Pressemitteilung v.  (JT)

Corona | Neustarthilfe erweitert (BMWi)

Soloselbstständige, kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die vor dem 1.11.2020 (vorher vor 1.5.2020) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, sind antragsberechtigt für die Neustarthilfe. Außerdem können Soloselbstständige alternative Vergleichszeiträume heranziehen.

Das BMWi führt hierzu im Corona-Ticker und FAQ aus:

  • Soloselbstständige, die aufgrund von außergewöhnlichen Umständen vergleichsweise geringe Umsätze und Einkünfte im regulären Vergleichszeitraum 2019 hatten (z. B. Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit), können statt dem Jahr 2019 alternative Vergleichszeiträume (den durchschnittlichen Umsatz eines Quartals oder des gesamten Jahres 2019 statt des Gesamtumsatzes des 1. Halbjahres 2019) und entsprechende Umsätze und Einkünfte heranziehen. Weitere Erläuterungen lesen Sie im FAQ unter Abschnitt 6.2 (Stand 9.7.2021).
  • Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben. Weitere Informationen lesen Sie im FAQ unter Abschnitt 6.2 (Stand 9.7.2021).

Quelle: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (JT)

Corona | Überbrückungshilfen III bis September 2021 verlängert (BMF)

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Überbrückungshilfe III in angepasster Form bis zum zu verlängern. Die bisherigen Förderbedingungen werden in der neuen „Überbrückungshilfe III Plus“ beibehalten, die Obergrenze für die Förderung wird erhöht. Neu hinzu kommt eine sog. Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die sog. Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum als „Neustarthilfe Plus“ weitergeführt.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt maximal 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Hinweise:Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Corona | Antragstellung Überbrückungshilfe III ab sofort möglich (BMWi)

Die Überbrückungshilfe III umfasst die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021. Anträge für diesen Zeitraum können seit dem gestellt werden. Die Antragsfrist endet am . Bereits ab dem 15.2.2021 können Abschlagszahlungen von bis zu 400.000 € starten.

Hintergrund: Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Mio. €, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 % verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 %, 60 % oder 90 % der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Mio. € (3 Mio. € für Verbundunternehmen).

Corona | Antrag und Abschlagszahlungen Überbrückungshilfe III (BMWi)

Die Abschlagszahlungen und die Antragstellung starten im Monat Februar 2021. Die regulären Auszahlungen erfolgen wie bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen über die Länder. Die regulären Auszahlungen starten im Monat März 2021.

Hintergrund: Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bundesweit einheitlich digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Unternehmen müssen Anträge wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen und/oder Rechtsanwälte/innen) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

Eine Übersicht aller Bewilligungsstellen der Länder steht hier zur Verfügung.

Corona | Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung (DStV)

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Damit ist eine Verlustrechnung nicht in jedem Fall nötig. Hierauf weist der DStV aktuell hin.

Hierzu führt der DStV weiter aus:

Ermöglicht wird diese Flexibilisierung durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen solchen Verlustnachweis nicht verlangt.

Für bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge ist kein separater Änderungsantrag nötig. Die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit. Für neue Anträge erfolgt die Antragstellung zwar zunächst unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen, falls das Wahlrecht dann tatsächlich so ausgeübt wird, dass die Überbrückungshilfe II dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll. Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe II ist noch bis zum möglich.

Hinweise:Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst (Stand v. ). Im Wesentlichen wurde die Ziffer 4.16 ergänzt. Informationen zum Beihilferecht finden sich außerdem in den separaten Beihilferecht-FAQ.

Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Nach Plänen der Bundesregierung (Stand 19.1.2021) soll ein neues Corona-Rettungspaket geschnürt werden, das auch Modifikationen der Überbrückungshilfe III beinhaltet. Im Einzelnen ist Folgendes bei der Überbrückungshilfe III geplant (Stand: 20.1.2021):

Antragsberechtigung
Maßgeblich soll jetzt nur noch ein Umsatzausfall im jeweiligen Monat von mehr als 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den jeweils betreffenden Monat beantragen. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt. Auch größere Unternehmen bis 750 Mio. € Umsatz sollen in die Hilfen einbezogen werden.

Katalog berücksichtigungsfähiger Kosten
In den Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten sollen weitere Abschreibungen aufgenommen werden. Wegen des Lockdowns im Einzelhandel nicht verkäufliche Saisonware (Winterware von Modehändlern, Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper) kann zu 100 % als Fixkosten abgeschrieben werden. Gleiches gilt für verderbliche Ware aus 2020, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

Achtung: Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib oder die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen sie für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorlegen. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben sind ebenfalls vorzulegen.

Investitionen in Digitalisierung (z. B. in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops) werden bei den Fixkosten berücksichtigt, und zwar auch Kosten bis 20.000 €/Monat, die – auch außerhalb des Förderzeitraums – im Zeitraum vom 1.3.2020–30.6.2021 entstanden sind oder noch entstehen.

Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen in der Reisebranche werden berücksichtigt. Auch externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 %ige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt.

Erhöhte Förderung und Abschlagszahlung
Unmittelbar von Schließungsmaßnahmen betroffene Unternehmen sollen bis zu 1,5 Mio. € an Fördermitteln bekommen. Alle anderen Unternehmen können bis zu 1 Mio. € Fördermittel erhalten. Abschlagszahlungen sollen von bislang bis zu 50.000 € auf bis zu 100.000 € erhöht werden. Die maximale Höhe der Abschlagszahlungen soll auf 150.000 € erhöht werden.

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III erfasst auch die Monate November und Dezember 2020 und gilt vom 1.11.2020–30.6.2021.

Hinweis: Eine Doppelförderung ist aber ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt; Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Erweiterte Neustarthilfe für Soloselbständige
Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) erhalten. Auch sog. unständig Beschäftigte können jetzt die Neustarthilfe beantragen. Das betrifft insbesondere Schauspieler/innen, die häufig sowohl Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt.

Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum vom 1.1.–30.6.2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist; sie wird bei Laufzeitbeginn als Vorschuss ausgezahlt. Die Neustarthilfe wird auf einmalig 50 % des Referenzumsatzes erhöht. Die maximale Förderung wird auf 7.500 € angehoben.

Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 € (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 € Neustarthilfe als Vorschuss gezahlt (50 % des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 €). Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Der Zuschuss wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung und auch nicht bei der Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet, ist aber steuerbar.

Beihilferechtlicher Hintergrund
Antragsteller sollen ein Wahlrecht haben, ob die Hilfe auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ erfolgt. Wenn dies auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ geschieht (Zuschusshöhe 1–4 Mio. €), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 % oder 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich. Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Mio. € kann die „Kleinbeihilfen-Regelung“ genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger praxisrelevanter Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert.

Hinweis: Nach den Beihilfevorschriften sind derzeit insgesamt maximal 4 Mio. € an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich.

Die neuen (höheren) Fördersätze müssen aber zunächst von der EU- Kommission noch genehmigt werden; es ist also offen, ob und ab welchem Zeitpunkt die modifizierte Überbrückungshilfe III umgesetzt und beantragt werden kann. 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Empfängern von Corona-Finanzhilfen
§ 1 Abs. 3 COVInsAG (i. d. F. des Art. 10 SansInsFoG v. 22.12.2020, BGBl 2020 I S. 3256, 3292) sieht aktuell vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für coronabedingt überschuldete Unternehmen bis zum 31.1.2021 verlängert ist. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11.–31.12.2020 gestellt haben (insbesondere November- und Dezember-Hilfe) oder solche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bisher nicht stellen konnten. Nach dem Lockdown-Verlängerungsbeschluss der MPK v. 19.1.2021 (Ziff. 14) soll die maßgebliche Frist durch den Gesetzgeber bis zum 30.4.2021 verlängert werden.

Verlängerte Frist Dezemberhilfe 2020

Auch die Antragsfrist für die Dezemberhilfe hat der Bund bis zum 30. April 2021 verlängert.

Bei der Dezemberhilfe war bislang eine Antragsfrist bis zum 31. März 2021 gültig. Unternehmer haben nun also einen Monat mehr Zeit, die Dezemberhilfe zu beantragen.