Verbesserung der Überbrückungshilfe III

Nach Plänen der Bundesregierung (Stand 19.1.2021) soll ein neues Corona-Rettungspaket geschnürt werden, das auch Modifikationen der Überbrückungshilfe III beinhaltet. Im Einzelnen ist Folgendes bei der Überbrückungshilfe III geplant (Stand: 20.1.2021):

Antragsberechtigung
Maßgeblich soll jetzt nur noch ein Umsatzausfall im jeweiligen Monat von mehr als 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum sein. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat erlitten haben. Sie können die Überbrückungshilfe III für den jeweils betreffenden Monat beantragen. Ein darüber hinausgehender Nachweis entfällt. Auch größere Unternehmen bis 750 Mio. € Umsatz sollen in die Hilfen einbezogen werden.

Katalog berücksichtigungsfähiger Kosten
In den Katalog der erstattungsfähigen Fixkosten sollen weitere Abschreibungen aufgenommen werden. Wegen des Lockdowns im Einzelhandel nicht verkäufliche Saisonware (Winterware von Modehändlern, Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper) kann zu 100 % als Fixkosten abgeschrieben werden. Gleiches gilt für verderbliche Ware aus 2020, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

Achtung: Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib oder die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen sie für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorlegen. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben sind ebenfalls vorzulegen.

Investitionen in Digitalisierung (z. B. in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops) werden bei den Fixkosten berücksichtigt, und zwar auch Kosten bis 20.000 €/Monat, die – auch außerhalb des Förderzeitraums – im Zeitraum vom 1.3.2020–30.6.2021 entstanden sind oder noch entstehen.

Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen in der Reisebranche werden berücksichtigt. Auch externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten werden um eine 50 %ige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt.

Erhöhte Förderung und Abschlagszahlung
Unmittelbar von Schließungsmaßnahmen betroffene Unternehmen sollen bis zu 1,5 Mio. € an Fördermitteln bekommen. Alle anderen Unternehmen können bis zu 1 Mio. € Fördermittel erhalten. Abschlagszahlungen sollen von bislang bis zu 50.000 € auf bis zu 100.000 € erhöht werden. Die maximale Höhe der Abschlagszahlungen soll auf 150.000 € erhöht werden.

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III erfasst auch die Monate November und Dezember 2020 und gilt vom 1.11.2020–30.6.2021.

Hinweis: Eine Doppelförderung ist aber ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt; Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Erweiterte Neustarthilfe für Soloselbständige
Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) erhalten. Auch sog. unständig Beschäftigte können jetzt die Neustarthilfe beantragen. Das betrifft insbesondere Schauspieler/innen, die häufig sowohl Einkommen aus selbständiger Tätigkeit als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden insoweit den Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt.

Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum vom 1.1.–30.6.2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 % oder mehr zurückgegangen ist; sie wird bei Laufzeitbeginn als Vorschuss ausgezahlt. Die Neustarthilfe wird auf einmalig 50 % des Referenzumsatzes erhöht. Die maximale Förderung wird auf 7.500 € angehoben.

Beispiel: Bei einem Umsatz von 20.000 € (Durchschnittsumsatz in der Künstlersozialkasse) werden also 5.000 € Neustarthilfe als Vorschuss gezahlt (50 % des Referenzumsatzes für sechs Monate 2019, 10.000 €). Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Der Zuschuss wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung und auch nicht bei der Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet, ist aber steuerbar.

Beihilferechtlicher Hintergrund
Antragsteller sollen ein Wahlrecht haben, ob die Hilfe auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ oder der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ erfolgt. Wenn dies auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ geschieht (Zuschusshöhe 1–4 Mio. €), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 % oder 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich. Bei staatlichen Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Mio. € kann die „Kleinbeihilfen-Regelung“ genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger praxisrelevanter Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert.

Hinweis: Nach den Beihilfevorschriften sind derzeit insgesamt maximal 4 Mio. € an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich.

Die neuen (höheren) Fördersätze müssen aber zunächst von der EU- Kommission noch genehmigt werden; es ist also offen, ob und ab welchem Zeitpunkt die modifizierte Überbrückungshilfe III umgesetzt und beantragt werden kann. 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Empfängern von Corona-Finanzhilfen
§ 1 Abs. 3 COVInsAG (i. d. F. des Art. 10 SansInsFoG v. 22.12.2020, BGBl 2020 I S. 3256, 3292) sieht aktuell vor, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags für coronabedingt überschuldete Unternehmen bis zum 31.1.2021 verlängert ist. Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen Anträge auf staatliche Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1.11.–31.12.2020 gestellt haben (insbesondere November- und Dezember-Hilfe) oder solche aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bisher nicht stellen konnten. Nach dem Lockdown-Verlängerungsbeschluss der MPK v. 19.1.2021 (Ziff. 14) soll die maßgebliche Frist durch den Gesetzgeber bis zum 30.4.2021 verlängert werden.

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