Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber Erben
Darüber, ob eine Prüfungsanordnung auch gegenüber den Erben eines verstorbenen Unternehmers erlassen werden kann, hatte kürzlich das ( NWB YAAAJ-61267) zu entscheiden. Das Finanzgericht kam im Kontext des Normzwecks des § 193 Abs. 1 AO zu dem konsequenten und im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung auch wenig überraschenden Ergebnis, dass die Erben die Durchführung der Außenprüfung zu dulden haben.
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Normzweck der steuerlichen Außenprüfung
[i]Die steuerliche Außenprüfung gehört zu den umfangreichsten und intensivsten Sachaufklärungsmaßnahmen, die den Finanzbehörden zur Verfügung stehen, um dem gesetzlichen Auftrag einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Steuerfestsetzung und dessen Vollzug nachzukommen (vgl. auch Hannig in BeckOK AO, § 193 Rz. 4). § 193 AO regelt, gegenüber welchen Steuerpflichtigen eine Außenprüfung zulässigerweise angeordnet werden kann. Für die tatsächliche Durchführung einer Außenprüfung bedarf es wiederrum des Erlasses einer Prüfungsanordnung (§§ 196, 197 AO).
Entscheidungserheblicher Sachverhalt
Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Erben ihres im Dezember 2016 verstorbenen Vaters K, welcher bis zu seinem Tod als Bauunternehmer gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 EStG erzielte. Das Einzelunternehmen des K ist von den Erben nicht fortgeführt, sondern mithilfe eines Steuerberaters abgewickelt worden. [i]Nachdem das Finanzamt bis Januar 2016 eine Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 bei K durchgeführt hatte, erließ das Finanzamt im Januar 2019 eine Prüfungsanordnung gegenüber den Klägern für die Jahre 2014 bis 2016. Zur Begründung der gegen die Prüfungsordnung gerichteten Klage trugen die Kläger vor, dass sie persönlich nicht die Voraussetzungen des § 193 AO erfüllen würden. Zudem sei über die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Vorprüfung ergangenen Steuerbescheide noch nicht abschließend entschieden worden, weshalb eine Ermessensausübung nach § 193 AO nicht einwandfrei möglich sei. Die hohe steuerliche Komplexität der Gewinnermittlung, die fehlenden Betriebskenntnisse und der erhebliche Zeit- und Kostenaufwand würden die Unzumutbarkeit der Prüfungsanordnung belegen.
Entscheidung des Gerichts
[i]Das Hessische FG wies die Klage als unbegründet zurück, da eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO dem Grunde nach zulässig sei und das Finanzamt das ihm zustehende Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Außenprüfung korrekt ausgeübt habe. Dem Normzweck des § 193 Abs. 1 AO nach muss eine Außenprüfung auch bei veräußerten oder aufgegebenen Betrieben zulässig sein. Gleiches gelte beim Tod eines Unternehmers. Da die Erben in die [i]verfahrensrechtliche Position des Erblassers eingetreten sind (§ 1922 BGB, § 45 Abs. 1 AO), wirkt gegenüber ihnen auch die Pflicht zur Duldung der Außenprüfung. In welchem Umfang die Kläger zur Mitwirkung im Rahmen der Außenprüfung aufgefordert werden, ist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung völlig offen. Die Rechtmäßigkeit eines etwaigen Mitwirkungsverlangens während der Prüfung tangiert nicht die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung selbst.
Fundstelle(n):
NWB 2024
NWB CAAAJ-72296
